Änderung der GroMiKV: Zweite Verordnung

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Am 27. Februar 2019 wurden die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank konsultierten Änderungen der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2019, S. 151).

Danach entfallen mit Wirkung zum 1. März 2019 die technischen Vorgaben zum Euro-Evidenz-Meldeverfahren, welches seitens der beteiligten Kreditregister bereits Ende September 2018 eingestellt wurde.

Außerdem wird mit den neu eingeführten §§ 8 Absatz 4, 16 Absatz 5 GroMiKV der rechtliche Rahmen für die Einführung einer elektronischen Stammdateneinreichung geschaffen. Danach kann die BaFin durch eine Allgemeinverfügung verbindlich vorgeben, dass die Stammdaten nicht in Papierform, sondern elektronisch einzureichen sind. Bedingungen dafür sind das Vorliegen der technischen Voraussetzungen bei der Deutschen Bundesbank sowie die Ankündigung der Allgemeinverfügung mindestens zwölf Monate vor deren Erlass gegenüber allen beteiligten Unternehmen.

Des Weiteren wurden neben kleinen redaktionellen Änderungen der GroMiKV auch einige Meldetemplates des Millionenkreditmeldewesens überarbeitet.

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