Adressenausfallrisiken: Neuer IDW Rechnungslegungshinweis zur Pauschalwertberichtigung von Kreditinstituten verabschiedet

Hintergrund

| Kreditinstitute sind nach dem Handelsrecht (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 340a Abs. 1 HGB) dem sogenannten Vorsichtsprinzip verpflichtet: einer vorsichtigen Bewertung der im Jahres- oder Konzernabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände. Das heißt, dass alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu bedenken sind. Ausgehend von diesem Prinzip dient die Pauschalwertberichtigung dazu, potenzielle Zahlungsausfälle der Zukunft vorausschauend abzupuffern, indem das Ausfallrisiko von Forderungen im Jahresabschluss mit einem pauschalen Prozentsatz – auf Basis erfahrungsbedingter Ausfallwahrscheinlichkeiten – berücksichtigt wird.

Zu denken wäre neben dem allgemeinen Adressenausfallrisiko z. B. an solche Fälle, in denen infolge eines verspäteten Geldeingangs Zinsverluste entstehen, Beitreibungskosten anfallen oder es zur Inanspruchnahme von Preisnachlässen kommt. Als vorhersehbar gelten solche Verluste wiederum, wenn diese auf Basis einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung insofern möglich erscheinen, als dass mit ihrem Eintreten zu rechnen ist.

Geregelt ist diese Unterform der Wertberichtigung in der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung „Risikovorsorge für vorhersehbare, noch nicht individuell konkretisierte Adressenausfallrisiken im Kreditgeschäft von Kreditinstituten (IDW RS BFA 7)“ vom 13. Dezember 2019.

Definition Adressenausfallrisiko

Als Adressenausfallrisiko gilt gemäß IDW das Risiko einer nicht vertragsgemäßen Bedienung von Kapital- und Zinszahlungen dadurch, dass diese nicht in der ursprünglich vereinbarten Höhe und/oder nicht zu den vereinbarten Zahlungszeitpunkten geleistet werden; vgl. IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Behandlung von Kreditderivaten im Nichthandelsbestand (IDW RS BFA 1), Tz. 3. Bei der Höhe des Vermögensverlusts sind allerdings noch Erlöse aus der Verwertung erhaltener Kreditsicherheiten zu berücksichtigen; vgl. IDW RS BFA 7 (s. o.), Tz. 4.

Neuer IDW Rechnungslegungshinweis

Um solchen Adressenausfallrisiken wirksam entgegenzusteuern, hat das IDW einen neuen Rechnungslegungshinweis zur Pauschalwertberichtigung von Kreditinstituten verabschiedet – die sogenannten „Einzelfragen zur Risikovorsorge für vorhersehbare, noch nicht individuell konkretisierte Adressenausfallrisiken im Kreditgeschäft von Kreditinstituten (Pauschalwertberichtigung) nach IDW RS BFA 7 (1 DW RH BFA 1.004)“.

Der neue Rechnungslegungshinweis widmet sich in vier Abschnitten den nachfolgenden Aspekten:

  • Abzinsung
  • Verbot der Kompensation zwischen verschiedenen Teilportfolios
  • Nachweis der Ausgeglichenheitsannahme und Ansatz eines höheren Betrags als der erwartete 12-Monats-Expected-Loss
  • Anpassungen des Managements im Rahmen der Anwendung des IDW RS BFA 7

Die Veröffentlichung des Rechnungslegungshinweises erfolgte in Heft 9/2023 der IDW Life.

Handlungsbedarf

  • Berücksichtigung des neuen Rechnungslegungshinweises bei der Ermittlung von Pauschalwertberichtigungen
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