Für Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG), die dem § 17 Abs. 1 KAGB unterliegen, umfasst die Abschlussprüfung auch die Beurteilung, ob die gesetzlichen Vorgaben des Geldwäschegesetzes erfüllt wurden. Vor diesem Hintergrund hat sich der Fachausschuss Investment (FAIN) mit der Frage befasst, ob die im IDW PS 527 (10.2024) beschriebenen Prüfungsgrundsätze für die aufsichtliche Geldwäscheprüfung bei Instituten entsprechend auf KVGen übertragen werden können.
Ausgangspunkt: Neuer Prüfungsstandard IDW PS 527 (10.2024)
Der Bankenfachausschuss hatte den Standard IDW PS 527 (10.2024) zur Prüfung von Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen verabschiedet, mit geplanter erstmaliger Anwendung auf Berichtszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. Der FAIN prüfte daraufhin, inwieweit dieser Standard auch für KVGen als geeignet angesehen werden kann.
Das Ergebnis: Die Grundsätze des IDW PS 527 (10.2024) können auf KVGen angewendet werden, sofern die branchenspezifischen Besonderheiten berücksichtigt werden.
Besonderheiten und abweichende Vorgaben für KVGen
Die Übertragbarkeit des Standards ist möglich, erfordert aber eine differenzierte Berücksichtigung von Vorschriften des KAGB und der KAPrüfbV sowie der spezifischen Geschäftsmodelle.
Prüfungsturnus
Für erlaubnispflichtige KVGen sieht § 12 Abs. 1 Satz 2 KAPrüfbV eine Prüfung im zweijährigen Turnus vor, unabhängig von der Bilanzsumme. Ein jährlicher Turnus wird erforderlich, wenn die Risikolage der KVG dies verlangt. Registrierungspflichtige KVGen sind hiervon ausgeschlossen, da die KAPrüfbV für sie nicht gilt und daher kein zweijähriger Turnus vorgesehen ist.
Beginn von Prüfung und Berichtszeitraum
§ 12 Abs. 1 Satz 3 KAPrüfbV erlaubt es dem Abschlussprüfer, Beginn der Prüfung und Berichtszeitraum nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Auch diese Flexibilität gilt nicht für registrierungspflichtige KVGen, da keine entsprechende Regelung besteht.
Nutzung von Erfassungsbögen
Die aktuelle KAPrüfbV enthält keine Vorschrift zur Nutzung eines Erfassungsbogens analog der PrüfbV. Die BaFin hat jedoch den Wunsch geäußert, entsprechende Erfassungsbögen künftig sowohl bei erlaubnispflichtigen als auch bei registrierungspflichtigen KVGen einzusetzen.
Prüfung von Vorkehrungen gegen sonstige strafbare Handlungen
Bei erlaubnispflichtigen KVGen ist gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 KAGB i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 4 KAGB und § 25h Abs. 1 KWG auch das Risikomanagement bezüglich strafbarer Handlungen einzubeziehen. Eine gesonderte Berichterstattung ist in § 13 KAPrüfbV jedoch nicht vorgesehen, auch wenn der Erfassungsbogen entsprechende Positionen enthält. Für registrierungspflichtige KVGen entfällt diese Prüfung vollständig.
Beurteilung der Vorkehrungen
Für Institute ist gemäß PrüfbV sowohl die Angemessenheit als auch die Wirksamkeit der Vorkehrungen zu beurteilen. Für erlaubnispflichtige KVGen fordert § 13 Abs. 2 KAPrüfbV eine Beurteilung der Angemessenheit. Für registrierungspflichtige KVGen ist § 45a KAGB maßgeblich, der verlangt, festzustellen, ob die Anforderungen erfüllt wurden – ohne detaillierte Vorgaben zur Ausgestaltung der Prüfung.
Risikoorientierung und Besonderheiten der Investmentbranche
Die Risikoanalyse des Bundesfinanzministeriums ordnet den Wertpapiersektor insgesamt als mittelhoch ein. Für die Prüfungspraxis bedeutet das:
- Das individuellen Produktspektrum einer KVG und seine Risikofaktoren sind maßgeblich.
- Entwicklungen am Markt, z. B. im Immobilienbereich, können die Risikolage verändern.
- Der Prüfer muss das Zusammenwirken einzelner Risiken in der Gesamtrisikobeurteilung angemessen berücksichtigen.
Im Rahmen der risikoorientierten Prüfung ist daher – analog zu IDW PS 527 (10.2024) – die Prüfungstiefe an der unternehmensindividuellen Risikoanalyse nach § 5 GwG auszurichten.
Anforderungen an die Berichterstattung
Die Feststellungen und Prüfungshandlungen müssen so dokumentiert sein, dass sie von Dritten nachvollzogen werden können. Dies umfasst insbesondere:
- die durchgeführten Risikobeurteilungen,
- die abgeleiteten Prüfungsschwerpunkte,
- die Beurteilung der Angemessenheit der Vorkehrungen,
- ggf. die Einbeziehung von Themen aus dem Erfassungsbogen.
Der FAIN hält es für möglich, dass ergänzende Hinweise zu diesen Besonderheiten künftig in Form einer zusätzlichen Verlautbarung bereitgestellt werden.
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