Neue Vorgaben für Werbung mit Umweltaussagen und Schutz vor irreführender Gestaltung bei Finanzprodukten

Am 7. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Gesetzentwurf vorgestellt, mit dem strengere Vorgaben für Werbung mit Umweltaussagen und neue Regeln für Online-Finanzdienstleistungsverträge eingeführt werden sollen. Ziel ist es, Verbraucher besser zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Der Entwurf setzt zwei EU-Richtlinien in deutsches Recht um: die Richtlinie 2024/825 (Verbraucherschutz bei Umweltaussagen) und die Richtlinie 2023/2673 (Finanzdienstleistungsverträge im Fernabsatz).

Werbung mit Umweltaussagen

Zukünftig dürfen Unternehmen Begriffe wie „klimafreundlich“, „CO2-neutral“ oder „nachhaltig“ nur verwenden, wenn diese Aussagen belegt werden können. Vorgesehen sind:

  • Nachweisbare Umweltversprechen: Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“ dürfen nicht genutzt werden, wenn sie nur auf Teilaspekte zutreffen. Für künftige Umweltleistungen ist ein realistischer, öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan erforderlich.
  • Strengere Regeln für CO2-Kompensation: Begriffe wie „klimaneutral“ sind unzulässig, wenn sie allein durch den Erwerb von Zertifikaten erreicht werden.
  • Nachhaltigkeitssiegel: Sie müssen entweder staatlich festgelegt oder durch ein unabhängiges Zertifizierungssystem abgesichert sein. Selbstzertifizierungen sind nicht mehr zulässig.
  • Werbeverbot bei geplanter Obsoleszenz: Produkte mit bewusst begrenzter Haltbarkeit (z. B. durch minderwertige Bauteile) dürfen nicht mehr beworben werden, wenn Hersteller oder Händler davon Kenntnis haben.

Schutz bei Online-Finanzdienstleistungsverträgen

Der Entwurf verbietet zudem bestimmte manipulative Designmuster (Dark Patterns) bei Vertragsabschlüssen im Internet:

  • Keine Voreinstellung oder Hervorhebung bestimmter Optionen (z. B. farblich hervorgehobener Zustimmungsbutton).
  • Keine wiederholten Aufforderungen zu einer Auswahl, wenn diese bereits getroffen wurde.
  • Gleichbehandlung von An- und Abmeldung: Die Kündigung eines Dienstes darf nicht komplizierter sein als die Anmeldung.

Weiteres Verfahren

Der Gesetzentwurf wurde an Länder und Verbände übermittelt. Stellungnahmen konnten bis zum 25. Juli 2025 eingereicht werden. Seitdem wird das Gesetzgebungsverfahren weitergeführt.

Veröffentlicht in Aktuelle Themen