Verzögerte Umsetzung der CSRD in Deutschland – was bedeutet das für Banken und Finanzdienstleister?
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht hätte überführt werden sollen, wurde in Deutschland bislang nicht umgesetzt. Dennoch gelten bestimmte Regelungen bereits unmittelbar durch EU-Recht. Dies betrifft insbesondere Artikel 4 Absatz 2 der Abschlussprüfer-Verordnung (Verordnung (EU) 537/2014), der durch die CSRD angepasst wurde und seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist.
Honorare für Nachhaltigkeitsberichterstattung – Auswirkungen auf den Fee Cap
Die APAS (Abschlussprüferaufsichtsstelle) hat in ihrer Verlautbarung Nr. 22 vom 20. Dezember 2024 klargestellt, dass Honorare für die Bestätigung von Nachhaltigkeitsberichterstattungen unter bestimmten Bedingungen nicht unter die Beschränkungen des sogenannten Fee Cap fallen.
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Abschlussprüfer-Verordnung sind solche Honorare von der Begrenzung ausgenommen, sofern:
- sie nach den Vorgaben der CSRD erforderlich sind und
- in Vorbereitung auf eine durch die nationale Umsetzung der CSRD entstehende gesetzliche Pflicht zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erbracht werden.
Fazit
Die ausstehende Umsetzung der CSRD sorgt für Unsicherheiten, jedoch bleibt die Anpassung der Abschlussprüfer-Verordnung durch EU-Recht bestehen. Banken und Finanzdienstleister sollten sich darauf einstellen, dass Nachhaltigkeitsprüfungen im Jahr 2024 nicht unter die Honorarbeschränkungen des Fee Cap fallen. Sie sollten bereits jetzt planen, welche Prüfdienstleistungen in den kommenden Monaten erforderlich sind und wie sich dies auf ihre Gesamtvergütung für Abschlussprüfer auswirken könnte.
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