Hintergrund
ǀ Arbeitgeber haben die Möglichkeit, steuer- und beitragsfreie Gesundheitsförderungsleistungen an ihre Arbeitnehmer zu zahlen oder selbst steuerfrei derartige Maßnahmen anzubieten. Der Freibetrag für Leistungen zur Gesundheitsförderung beträgt 600 Euro jährlich. Mit der Umsetzungshilfe zum § 3 Nr. 34 EStG vom 20. April 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun Einzelheiten zur Anwendung der Steuerbefreiung geregelt. Darin werden insbesondere die begünstigten Maßnahmen sowie die erforderlichen Nachweise und Zertifizierungen erläutert.
Steuerfreie Förderung nach § 3 Nr. 34 EStG
Die Steuerbefreiung ist in § 3 Nr. 34 EStG geregelt. Danach sind grundsätzlich folgende Varianten als steuerfreie Förderung möglich:
- Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention, die von den Krankenkassen oder der „Zentralen Prüfstelle Prävention“ zertifiziert sind (zertifizierte Präventionskurse als interne oder externe Maßnahme)
- Sonstige nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess, die den Vorgaben des „Leitfadens Prävention“ (des GKV-Spitzenverbands) genügen
Ergänzend dazu müssen die Leistungen zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Eine Entgeltumwandlung oder Anrechnung auf den Arbeitslohn ist ausgeschlossen (vgl. § 8 Abs. 4 EStG).
Leistungen zum gesundheitsförderlichen Arbeits- und Lebensstil
Von den individuellen Präventionskursen abzugrenzen sind Leistungen, die Arbeitgeber im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses erbringen können. Diese richten sich nicht an einzelne Mitarbeiter, sondern es werden Möglichkeiten geschaffen, den Arbeitsplatz gesundheitsförderlich zu gestalten. Damit für diese Leistungen die Steuerbefreiung greift, müssen sie im Rahmen eines strukturierten innerbetrieblichen Prozesses mit Bedarfsanalyse und Einbindung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie ggf. der Betriebsärzte erfolgen.
Dabei kann es sich zum Beispiel um Angebote zu
- Stressbewältigung und Ressourcenstärkung,
- bewegungsförderlichem Arbeiten oder
- Suchtprävention im Betrieb
handeln.
Ausgeschlossene Angebote
Ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind unter anderem:
- Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitnessstudios
- Massagen und physiotherapeutische Behandlungen
- Zuschüsse zur Kantinenverpflegung
Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse
Leistungen zur Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer, die im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sind, gelten nicht als Arbeitslohn und unterliegen daher auch nicht dem Lohnsteuerabzug. Im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, also bei objektiver Betrachtung nicht als Entlohnung zu sehen, sind beispielsweise:
- Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen
- Arbeitsplatzausstattung (zum Beispiel höhenverstellbarer Schreibtisch)
- Schutzimpfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO)