Hintergrund:
Die European Banking Authority (EBA) hat im Zuge der Anpassungen der Capital Requirements Directive (CRD IV) die Anforderungen an Vergütungssysteme überarbeitet.
Hieraus resultierte insbesondere der angepasste Technische Regulierungsstandard (RTS) zur Identifikation von Risikoträgern, der nach einer abschließenden Konsultationsphase am 18. Juni 2020 von der EBA veröffentlicht wurde.
Grundsätze:
Inhaltlich umfasst der veröffentlichte RTS neue und präzisierte Kriterien zur Identifikation von Mitarbeitern, deren berufliche Aktivitäten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben können ̶ den sogenannten „Risikoträgern“.
Die Identifikation solcher Mitarbeiter richtet sich sowohl nach qualitativen als auch nach quantitativen Kriterien. Es folgt eine Auflistung der wichtigsten Anpassungen dieser Kriterien:
Qualitative Kriterien | Quantitative Kriterien | |
* Definition der Managementverantwortung, die in größeren Instituten zu einem größeren Kreis an Risikoträgern führen kann (Art. 2) | * Anpassung der Gesamtvergütungsgrenze auf 500 TEUR oder mehr | |
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* Definition der Kontrolleinheiten (Art. 3) | * Identifikation von 0,3 Prozent der Mitarbeiter mit den höchsten Gehältern; anzuwenden von Instituten mit mehr als 1.000 Mitarbeitern | |
* Präzisierungen zur Bestimmung der Kerngeschäftsbereiche des Instituts i. V. m. einer Einschätzung des Einflusses auf das Risikoprofil durch den jeweiligen Bereich (Art. 4 und 5) | * Mitarbeiter mit einer gleichen oder höheren Vergütung als Risikoträger sind nicht mehr nur auf Grundlage der qualitativen Kriterien zu identifizieren | |
* Ausweitung der qualitativen Kriterien auf die Funktionsbereiche Geldwäsche, Compliance und Auslagerungen wichtiger Funktionen (Art. 6) | s. o. |
Bei diesem RTS handelt es sich um einen Binding Technical Standard, der als Delegierte Verordnung unmittelbare Wirkung auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten entfaltet.
Fazit:
Die Auswirkungen dieser Anpassungen auf europäischer Ebene werden sich voraussichtlich im Rahmen des zum Dezember 2020 angekündigten Risikoreduzierungsgesetzes widerspiegeln (vgl. dazu unser Beitrag vom 6. Oktober 2020).
Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht für diesen Bereich allerdings geringe Veränderungen in Bezug auf bestehendes nationales Recht. Vielmehr betrachtet man die gewünschte Zielerreichung der erhöhten Verhältnismäßigkeit kritisch, da die neuen Regelungen durchaus Interpretationsspielraum geben.
Handlungsbedarf:
- Gap-Analyse bestehender interner Regelungen zur Identifizierung von Risikoträgern in Bezug auf die neuen Vorgaben
- Aktualisierung der bestehenden Risikoträger-Identifikationen