Schenkungsteuer bei disquotaler Einlage in Gesellschaftsvermögen einer KG


Hintergrund:

Einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Februar 2020 liegt folgende Situation zugrunde:

Die Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft (KG) klagte, nachdem das Finanzamt die Einlage auf das gesellschaftsbezogene Rücklagenkonto des später eingetretenen Ehemanns als freiwillige Zuwendung ansah und daher Schenkungsteuer gegen die Kommanditistin festsetzte. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Kommanditistin sei durch die Zahlungen als freigebige Zuwendungen auf Kosten des Ehemannes bereichert worden.


Disquotale Einlage führt zu steuerpflichtiger Zuwendung:

Leistet ein Gesellschafter eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG, die höher ist als der durch die Beteiligung geschuldete Betrag (disquotale Einlage), kann dies als freigebige Zuwendung angesehen werden. Die gehaltene Beteiligung am Gesamthandsvermögen des anderen Gesellschafters erhöht sich dadurch und er wird bereichert. Erhält der einbringende Gesellschafter keine entsprechende Gegenleistung, erfolgt die Zuwendung freigebig, es fällt Schenkungsteuer an.


Handlungsbedarf:

Achten Sie bei Änderungen Ihres Gesellschaftsvermögens auf mögliche Auswirkungen. Ähnliche Probleme können sich auch bei Kapitalgesellschaften ergeben, wenn der Anteil eines Gesellschafters dadurch im Wert steigt, dass ein anderer Gesellschafter der Gesellschaft Wertgegenstände unentgeltlich zuführt.

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