Hintergrund:
Am 4. Oktober 2018 hatte der gemeinsame Ausschuss der Europäischen Wertpapierbehörde seine Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung überarbeitet. Diese traten am 1. Mai 2019 in Kraft. Im Rahmen des Comply-or-explain-Verfahrens hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Leitlinien zugestimmt und daher am 23. Januar 2020 ihre „Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement“ aktualisiert.
Anzuwenden sind die Leitlinien nun auch von:
- Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern i. S. d. Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) sowie
- Nichtkreditinstituten i. S. d. Wohnimmobilienkreditrichtlinie.
Neu aufgenommen in das Rundschreiben wurden Nichtkreditinstitute (insbesondere Versicherungsunternehmen, Sterbekassen, Pensionskassen und Pensionsfonds), die Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge vergeben.
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