MaBail-in: BaFin-Konsultation 02/2019

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Wie können wir Ihnen helfen?

Zur Umsetzung der Anforderungen aus den zu erwartenden MaBail-in

  • unterstützen wir Sie bei der Erhebung der teilweise ad hoc bereitzustellenden Daten und
  • beraten Sie hinsichtlich der einzurichtenden Prozesse für vorzuhaltende Daten sowie der technisch-organisatorischen Ausstattung.
weitere Leistungen

Am 1. Februar 2019 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entwurf eines „Rundschreiben[s] zu den Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in (MaBail-in)“ konsultiert. Der Konsultationsentwurf richtet sich an alle Institute, die von der BaFin im Rahmen der Abwicklungsplanung darüber informiert wurden, dass die MaBail-in zu beachten sind.

In dem Rundschreiben werden die Anforderungen an die bereitzustellenden Informationen sowie die vorzuhaltende technisch-organisatorische Ausstattung dargelegt, die für die Implementierung der Abwicklungsinstrumente der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und der Gläubigerbeteiligung gemäß §§ 89 und 90 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) notwendige Voraussetzungen sind.

Weder für die Institute noch für die BaFin entsteht zusätzlicher neuer Erfüllungsaufwand, der nicht bereits durch die geltenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU und durch das SAG vorgegeben ist.  

Stellungnahmen werden noch bis zum 1. März 2019 erbeten.

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