„Jahressteuergesetz 2018“

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Am 8. November 2018 wurde das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vormals Jahressteuergesetz 2018) vom Bundestag verabschiedet. Einige wichtige Neuerungen stellen wir nachfolgend dar.

Förderung der Elektromobilität, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG-E

Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes wird die im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD verabredete Förderung der Elektromobilität umgesetzt.

Damit wird zukünftig die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs monatlich pauschal mit
einem Prozent des halbierten inländischen Bruttolistenpreises versteuert. Bei Nutzung der sog. Fahrtenbuchmethode wird entsprechend die Hälfte der Aufwendungen angesetzt. Die neue Regelung umfasst alle Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 gekauft oder geleast werden. Bis dahin und ab dem 1. Januar 2022 gilt weiterhin der bisherige Nachteilsausgleich, der die Kürzung des Bruttolistenpreises um das Batteriesystem regelt.

Steuerfreie Nutzung von Dienstfahrrädern, § 3 Nr. 37 EStG-E

Mit der Gesetzesänderung wird der geldwerte Vorteil aus der Bereitstellung eines Betriebsfahrrads steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für rein mechanisch betriebene Räder. Nicht begünstigt sind Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gelten. Die Befreiungsvorschrift ist bis zum Veranlagungszeitraum 2021 befristet.

Steuerbefreiung für das Job-Ticket, § 3 Nr. 15 EStG-E

Bezuschusst oder übernimmt ein Arbeitgeber für seine Beschäftigten die Kosten der Fahrkarte für Busse und Bahnen für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, musste dieser Vorteil bislang grundsätzlich versteuert werden. Ab dem
1. Januar 2019 wird das sog. „Job-Ticket“ steuerfrei gestellt. Die Steuerbegünstigung erstreckt sich auch auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Dadurch sollen Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel motiviert werden, heißt es in der Begründung.

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