Neue FinaRisikoV: Erleichterungen bei der Meldung von Finanzinformationen

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Hintergrund:

Am 13. Juli 2018 ist die überarbeitete Fassung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV) in Kraft getreten. In diesem Zuge werden den meldepflichtigen Instituten für die Meldung der Finanzinformationen einige Erleichterungen gewährt. Außerdem werden in der Überarbeitung regulatorische Anforderungen, die außerhalb der FinaRisikoV geregelt sind, berück sichtigt. Da die Übergangsfrist der Änderungen zum 31. Dezember 2018 endet, sollten alle meldepflichtigen Institute ihre Meldeprozesse für einen reibungslosen Übergang auf Umsetzungsbedarf und -stand der nachfolgenden Änderungen überprüfen. Dies betrifft vor allem die Geschäftsleitung und Verantwortlichen des Meldewesens in Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten.


Überblick der Änderungen

  • Harmonisierte Einreichungsfristen

Bislang galten gemäß § 3 Abs. 2 FinaRisikoV Einreichungsfristen, die von den europaweit harmonisierten Meldeverpflichtungen für CRR-Institute abwichen. Um den Instituten die quartalsweise Meldung der Finanzinformationen auf nationaler sowie harmonisierter Basis zu erleichtern, wurden die Meldefristen nun an die EZB-Meldestichtage angepasst und zugleich verlängert. Fortan müssen die Meldungen immer zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar bis Geschäftsschluss eingereicht werden.

  • Meldeerleichterungen auf Gruppenbasis für „HGB-Bilanzierer“

Durch die Änderungen der FinaRisikoV soll zudem ein gerechter Meldevorgang zwischen nach IFRS und HGB bilanzierenden beaufsichtigten Gruppen geschaffen werden, um weniger bedeutende HGB-Gruppen künftig zu entlasten. Bislang konnten nach § 6 Abs. 3 FinaRisikoV nur IFRS-Bilanzierer Meldeerleichterungen auf Gruppenbasis in Anspruch nehmen. Diese Regelung wurde nun aufgehoben. In Zukunft dürfen gemäß § 6 Abs. 1 FinaRisikoV alle, d. h. auch die weniger bedeutenden Gruppen, die nach HGB bilanzieren, nur noch das Meldeformular „Sonstige Angaben – QSA“ (Anlage 13) auf zusammengefasster Basis einreichen. Das Formular QSA entspricht dem bisherigen Formular „Sonstige Angaben – QSA 2“ und sieht ergänzend die Angabe des genutzten Rechnungslegungsstandards (HGB bzw. IFRS) vor.

  • Geänderter Anwendungsbereich

Gemäß einer Änderung des §  2 Abs. 2 FinaRisikoV sind die ergänzenden Informationen nach § 7 FinaRisikoV ab sofort auch von Finanzdienstleistungsinstituten einzureichen, welche die Abschlussvermittlung, Finanzportfolio- bzw. Anlageverwaltung erbringen, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Gel dern/Wertpapieren von Kunden zu ver schaffen und die nicht auf eigene Rechnung handeln. Nach § 7 Abs. 3 FinaRisikoV haben diese Finanzdienstleistungsinstitute künftig das neu eingeführte Formular EKRQU (Anlage 13a) einzureichen. Die darin aufzustellenden Informationen zur Eigenmittel-Kosten-Relation sowie zu den Kapitalquoten sind bereits durch die o. g. Finanzdienstleister zu melden und wurden nun lediglich in die Regelungen der FinaRisikoV integriert.

  • Geänderter Meldeumfang und -inhalt

Neben einigen Klarstellungen wurden im Rahmen der Überarbeitung auch weitere Anpassungen bei den Meldevordrucken vorgenommen. So wurden die Meldebögen QA 1 / QA 2 (Anlage 10), QB 1 / QB 2 (Anlage 11) und QSA 1 (Anlage 12) komplett aufgehoben und müssen somit nicht mehr verwendet werden.
Darüber hinaus sind die Meldevordrucke QSA (Anlage 13) und „Sonstige Angaben – SAKI“ (Anlage 3) aufgrund des neuen BaFin-Rundschreibens 9/2018 (BA) zu den Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch vom 12. Juni 2018 zu ergänzen. Hierzu verweisen wir auch auf unseren Beitrag in der Newsletter-Ausgabe 2/2018. Während die bisherigen Informationen zu den Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch auf beiden Meldevordrucken unverändert einzureichen sind, müssen nun zusätzlich Angaben zur Ausübung eines Wahlrechts (Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung) von Margen in Cashflows gemacht werden.

  • Informationen zur Risikotragfähigkeitsberechnung

Auch wenn der Abschnitt 3 der FinaRisikoV zu den Risikotragfähigkeitsinformationen bislang unverändert blieb, müssen die Anforderungen des neuen Leitfadens zur Risikotragfähigkeitsberechnung vom 24. Mai 2018 auch im Rahmen der Meldung der FinaRisikoV berücksichtigt werden. So sind z. B. für die neuen normativen und ökonomischen Perspektiven entsprechende zusätzliche Steuerungskreise anzulegen und dazu ggf. auch weitere erforderliche Informationen in den jeweiligen Anlagen 14 bis 24 zu verarbeiten. Hierzu verweisen wir auf unseren Beitrag in der Newsletter-Ausgabe 2/2018.


Handlungsbedarf

  • Überprüfung der bestehenden Meldeprozesse auf Anpassungsbedarf hinsichtlich:
    • Meldeterminen und Meldevordrucken
    • Meldeerleichterungen nach § 6 Abs. 1 FinaRisikoV
    • Meldepflichten nach § 7 Abs. 3 FinaRisikoV
    • Geänderter Daten- und Informationsbasen aufgrund der neuen regulatorischen Anforderungen zu den Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch sowie der Risikotragfähigkeitsberechnung
  • Überarbeitung der Organisationsrichtlinien
  • Simulation/Tests einer Meldung (Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen), um ggf. weiteren Anpassungsbedarf in Bezug auf geänderte Meldeinhalte zu identifizieren und Maßnahmen zu ergreifen
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