Am 2. Januar 2025 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die die Einstufung neu begebener Geschäftsanteile von Genossenschaftsbanken als Instrumente des harten Kernkapitals regelt. Diese Verfügung gilt ab dem 1. Januar 2025 und legt gleichzeitig die Bedingungen fest, unter denen die Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund gekündigter Genossenschaftsanteile erfolgen darf.
Wen betrifft die Allgemeinverfügung?
Die neue Regelung betrifft ausschließlich Genossenschaftsbanken, die nicht der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB) unterliegen. Hintergrund sind die Vorgaben der Kapitaladäquanzverordnung (CRR – Capital Requirements Regulation) Nr. 575/2013 sowie die ergänzende Delegierte Verordnung Nr. 241/2014 der Europäischen Kommission, welche die Anforderungen an Eigenmittel präzisieren.
Befristung und Auswirkungen
Die neue Allgemeinverfügung gilt bis zum 31. Dezember 2025 und tritt an die Stelle der vorhergehenden Regelung, die zum 31. Dezember 2024 ausgelaufen ist. Banken müssen sicherstellen, dass neu begebene Geschäftsanteile die Vorgaben der BaFin erfüllen, um weiterhin als hartes Kernkapital anerkannt zu werden.
Fazit
Genossenschaftsbanken sollten sich zeitnah mit den neuen Vorgaben auseinandersetzen, um mögliche Auswirkungen auf ihre Kapitalstruktur und Eigenmittelplanung frühzeitig zu adressieren.
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