Was zunächst als Hobby begann, entwickelte sich für viele zu einer profitablen Einnahmequelle. Die Rede ist von zahlreichen Influencern und Bloggern auf YouTube, Twitter & Co.
Plattformen des Social-Media-Bereichs bieten ihren Nutzern die verschiedensten Kommunikationsmöglichkeiten. Hier geht es nicht nur um den Austausch verbaler und medialer Botschaften, sondern auch um einen wachsenden digitalen Wettbewerb, bei dem auf Grundlage des Vertrauens Blogger und Influencer Markenbotschaften verbreiten.
Verdient wird in diesem digitalen Umfeld das Geld mit „Sponsored Posts“, eingeblendeten Werbebannern, Blogbeiträgen oder Markenpräsentationen auf YouTube oder Instagram. Doch nicht nur monetäre Anreize, auch die Überlassung von Geschenken oder Reisen sind als Zahlungsmittel bekannt und beliebt. Mit diesen Einnahmequellen erreichen Blogger, YouTuber und Influencer allerdings gewerbliche Dimensionen, bei denen steuerrechtliche Aspekte zu beachten sind.
Gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit
Nicht jeder Blogger benötigt einen Gewerbeschein. Handelt es sich um journalistische oder künstlerische Tätigkeiten, fallen diese unter die freiberuflichen Tätigkeiten. Das hat den Vorteil, dass weder ein Gewerbeschein nötig ist noch Gewerbesteuer fällig wird. Ist die Tätigkeit als Blogger oder Influencer nicht-künstlerisch/-journalistisch, wird dauerhaft betrieben und es liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor, muss ein Gewerbe angemeldet werden.
Erhalten Blogger & Co. Geld oder Sachprämien von Unternehmen für ihre Markenbotschaften/Produktvorstellungen, fällt dies unter die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG.
Werden Blogger & Co. durch Überlassung von Gegenständen oder durch Geschenke bezahlt, spricht man von Sacheinnahmen. Als Bemessungswert für die Steuer gilt der Warenwert des überlassenen Gegenstands. Auch bei gesponserten Reisen gilt der Gegenwert der Reise als betriebliche Einnahme, die in der Steuererklärung anzugeben ist. Daher ist die Dokumentation der Art und des Werts der Einnahmen unverzichtbar.
Gewerbesteuer
Ein Gewerbetreibender hat grundsätzlich Gewerbesteuer zu zahlen. Diese fällt aber erst an, wenn der Gewinn den Freibetrag von 24.500 Euro übersteigt. Unabhängig von der Gewinnhöhe muss jedoch eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden.
Einkommensteuer
Der Gewinn ist entweder durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder durch eine Bilanz zu ermitteln. Hier ist in jedem Fall die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 (3) EStG zu empfehlen, sofern bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden. Denn eine Bilanz zu erstellen, ist wesentlich umfangreicher und kostenintensiver. Zur Erinnerung: Gewinn ist der Überschuss der Betriebseinnahmen, der nach Abzug der Betriebsausgaben übrig bleibt.
Umsatzsteuer
Die meisten Blogger und Influencer werden mit der Umsatzsteuer wahrscheinlich keine Berührungspunkte haben. Denn bei Einnahmen bis zu 17.500 Euro pro Jahr kann man die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 (1) UStG in Anspruch nehmen. Hierauf ist in der Rechnung hinzuweisen und es darf dann keine Umsatzsteuer in den ausgestellten Rechnungen ausgewiesen werden. So entfällt die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen – eine Jahreserklärung muss dennoch abgegeben werden
Hinweise
Große Unternehmen (die Werbekunden der Blogger) haben immer wieder Betriebsprüfungen, bei denen verstärkt steuerliche Sachverhalte des Influencer-Marketings geprüft werden. Wenn Betriebsprüfer Kenntnis von Vorgängen erlangen, die für einen anderen Steuerpflichtigen von Bedeutung sind, werden sog. Kontrollmitteilungen für diese Personen erstellt. Deshalb kann es in diesen Fällen schnell zur Aufdeckung leichtfertiger Steuerverkürzungen oder von Steuerhinterziehungen kommen.
Handlungsbedarf
- Frühzeitige steuerliche Beratung vor Aufnahme der Aktivität, um passende steuerliche Entscheidungen zu treffen
- Blogger, Influencer & Co., die mit ihren Aktivitäten bereits Einnahmen erzielen, sollten überprüfen, ob diese Einnahmen steuerlich relevant sind, ggf. steuerlichen Rat einholen und die erforderlichen Erklärungen abgeben.