BaFin startet Konsultation zur Neufassung der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 14. April 2025 im Rahmen der Konsultation 09/2025 den Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) veröffentlicht. Die Konsultation erfolgt ausschließlich schriftlich und läuft bis zum 12. Mai 2025. Nach Inkraftsetzung soll die neue PrüfBV für die Abschlussprüfungen von Instituten gelten, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.

Hintergrund: Warum wird die PrüfbV überarbeitet?

Die bisherige Prüfungsberichtsverordnung stammt aus dem Jahr 2015 und wurde zuletzt 2021 geändert. Eine im selben Jahr durchgeführte Evaluation offenbarte umfangreichen Anpassungsbedarf. Gründe hierfür sind insbesondere:

  • Fortentwicklung des Bankaufsichtsrechts, etwa durch das Risikoreduzierungsgesetz und die Umsetzung der CRR II/CRD V
  • Änderungen in flankierenden Rechtsvorschriften wie FinaRisikoV, Institutsvergütungsverordnung, Pfandbriefgesetz und Bausparkassengesetz
  • Erhöhte Anforderungen aus dem europäischen Regulierungsrahmen, z. B. durch die CRR und MiFID II/MiFIR
  • Praxisveränderungen im Zuge der Digitalisierung – insbesondere die bereits gelebte ausschließlich elektronische Einreichung von Prüfungsberichten

Änderungen im Überblick

1. Elektronische Einreichung verpflichtend (§ 5 PrüfbV-E)

Die Prüfungsberichte müssen künftig ausschließlich digital über die vorgesehenen Einreichungssysteme bei BaFin und Bundesbank übermittelt werden.

2. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen (§ 4a)

Neu eingeführt wird ein vierstufiges Mängelklassifikationssystem (F-1 bis F-4), um die Aufsicht bei der Risikoeinschätzung und Bearbeitung zu unterstützen:

  • F-1: Geringfügige Mängel
  • F-2: Mittelschwere Mängel
  • F-3: Gewichtige Mängel
  • F-4: Schwerwiegende Mängel

Eine tabellarische Übersicht ist verpflichtender Bestandteil des Berichts (vgl. hierzu Anlage 6 der neuen PrüfBV).

3. Nachverfolgung von Mängeln (§ 4b)

Der Prüfer hat künftig zu beurteilen, ob die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung seit der letzten Prüfung geeignet, angemessen und – soweit möglich – wirksam sind.

4. Ausbau der Anforderungen an Vergütungssysteme (§ 12)

Die Beurteilung der Vergütungssysteme wird wesentlich ausgeweitet und detaillierter geregelt. Neben der Einhaltung quantitativer Grenzen sind u. a. Geschlechtsneutralität, gruppenweite Vergütungsstrategien sowie die Vergütungskontrolle durch Ausschüsse zu prüfen.

5. Sorgfaltspflichten in der Geldwäscheprävention (§ 27)

Die Berichterstattung zu Kundenstrukturen wird granularer. Neu eingeführt werden etwa:

  • Getrennte Berichte zu juristischen und natürlichen Personen
  • Detaillierte Angaben zu Hochrisikostaaten und politisch exponierten Personen (PEPs)
  • Prüfung des Finanztransfergeschäfts über Sammelkonten

6. Weitere technische Änderungen

Zahlreiche Paragraphen werden aktualisiert oder umformuliert – darunter § 8 (Berichtsturnus), § 14 (Zinsexposure), § 21 (Kapital- und Verschuldungsquote) und § 16 (Handelsbuchanforderungen).

Ausblick: Stellungnahmen und weitere Schritte

Die Konsultation bietet betroffenen Instituten, Prüfern und Verbänden die Gelegenheit, sich schriftlich bis 12. Mai 2025 an die BaFin zu wenden. Eine mündliche Anhörung ist nicht vorgesehen.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) begrüßt die Konsultation und kündigt eine zügige Befassung durch den Bankenfachausschuss (BFA) an.

Fazit

Mit dem neuen Verordnungsentwurf verfolgt die BaFin das Ziel, Effizienz, Transparenz und digitale Nutzbarkeit der Prüfungsberichte zu verbessern. Die Änderungen betreffen alle relevanten Akteure im Bankensektor – sowohl Institute als auch Prüfer – und erfordern frühzeitige Anpassung interner Prozesse.

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