BaFin-Konsultationen zur Änderung der GroMiKV, der SolvV und der Instituts-VergV


Hintergrund:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 12. November 2020 Verordnungsentwürfe zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV), der Solvabilitätsverordnung (SolvV) und der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) zur Konsultation gestellt.

Die nachfolgend dargestellten Änderungen ergeben sich aus den geänderten Anforderungen nach CRR II (Capital Requirements Regulation) und CRD V (Capital Requirements Directive) sowie den daraus resultierenden Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) in Zusammenhang mit dem Risikoreduzierungsgesetz (RiG; vgl. dazu unser Beitrag vom 23. Februar 2021).

Stellungnahmen wurden bis zum 4. Dezember 2020 entgegengenommen.


Neuerungen zur Änderung der GroMiKV:

Der Konsultationsentwurf der 3. Verordnung zur Änderung der GroMiKV sieht im Einklang mit den geänderten Großkreditvorschriften in der CRR II und damit dem Wegfall des Ergänzungskapitals bei der Bemessung der Großkreditgrenzen nun auch eine geänderte Kapitalbasis in den Ausnahmeregelungen des § 2 GroMiKV bei gruppen- und verbundangehörigen Instituten vor. Künftig darf auch hier nur noch das Kernkapital statt der bisher anrechenbaren Eigenmittel berücksichtigt werden. Gleichzeitig erfolgt bei Verbundinstituten eine Erleichterung bei Kapitalaufnahmen, indem für Risikopositionen, die Eigenmittel bei regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten darstellen, die bestehende Anrechnungsbefreiung gemäß § 2 Abs. 5 GroMiKV von 50 auf 75 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage angehoben wird. Darüber hinaus erfolgt mit der Einführung des § 2a GroMiKV ein Verbot zur gleichzeitigen Nutzung der Ausnahmen nach Art. 400 CRR und den §§ 1 und 2 GroMiKV zur Minderung des Risikopositionswerts im Einklang mit Art. 400 CRR II. Zudem werden die Meldepflichten und Anforderungen für Nichthandelsbuchinstitute nach den §§ 5 bis 7 GroMiKV vollständig aufgehoben. Da diese jedoch künftig in der CRR II und im KWG berücksichtigt sind, ergibt sich daraus keine materielle Änderung für die Institute.

Anzuwenden ist die 3. Verordnung zur Änderung der GroMiKV ab dem 28. Juni 2021.


Neuerungen zur Änderung der SolvV:

Die 3. Änderungsverordnung der SolvV nimmt im Zuge der CRD-V-Umsetzung Änderungen des Systemrisikopuffers auf. So werden der Aufsicht mit Einführung des § 36a SolvV deutlich flexiblere und erweiterte Einsatzmöglichkeiten des Systemrisikopuffers geschaffen. Fortan besteht damit die Möglichkeit, u. a. für branchenspezifische Risikopositionen (wie für Wohn- und Gewerbeimmobilienkredite) sowie andere Risikopositionen im Retail- oder Unternehmenskundengeschäft einen systemischen Kapitalpuffer anzuordnen. Der Konsultationsentwurf zur 4. Änderungsverordnung der SolvV sieht zudem eine Änderung des § 37 SolvV bei der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den neu in § 10j KWG eingeführten Puffer für die Verschuldungsquote vor, der von global systemrelevanten Instituten einzuhalten ist.

Die 3. Änderungsverordnung der SolvV ist analog zum Risikoreduzierungsgesetz (RiG) seit dem 28. Dezember 2020 anzuwenden. Die 4. Änderungsverordnung ist voraussichtlich nicht vor dem 1. Januar 2023 anzuwenden.


Neuerungen zur Änderung der InstitutsVergV:

Die 3. Änderungsverordnung zur InstitutsVergV enthält zunächst eine Anwendungsausnahme für Institute, die ausschließlich das Leasing- oder Factoringgeschäft betreiben. Darüber hinaus entfällt analog zum RiG künftig die Möglichkeit, sich bei Überschreiten der Bilanzsumme von 15 Mrd. Euro über eine Risikoanalyse als nicht bedeutendes Institut zu klassifizieren. Die Anforderungen an bedeutende Institute sollen sich außerdem künftig auch auf CRR-Institute erstrecken, deren (teil-)konsolidierte Bilanzsumme als übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe mind. 30 Mrd. Euro erreicht oder nur 5 Mrd. Euro, sofern bestimmte Risikomerkmale erfüllt sind. Des Weiteren erweitern sich die Offenlegungspflichten nach Art. 450 CRR als Folge der Pflicht zur Identifikation von Risikoträgern fortan auf nicht bedeutende Institute, während Art. 433b CRR II für kleine und nicht komplexe Institute Erleichterungen vorsieht. Folglich besteht die Offenlegungspflicht – unter Berücksichtigung weiterer Merkmale – künftig ab einer Bilanzsumme von 5 Mrd. Euro und die pauschale Ausnahme für Institute mit einer Bilanzsumme von weniger als 3 Mrd. Euro gemäß § 16 Abs. 2 InstitutsVergV entfällt. Eine weitere Änderung betrifft zudem die Nutzung der Bagatellgrenze von 50.000 Euro im Rahmen der besonderen Vorschriften für bedeutende Institute, die künftig nur dann möglich ist, wenn die variable Vergütung nicht mehr als ein Drittel der Gesamtvergütung beträgt. Außerdem wird der Mindest-Zurückbehaltungszeitraum für Risikoträger der Stufe 2 von drei auf vier Jahre verlängert. Abschließend werden der Grundsatz der Geschlechtsneutralität als zusätzliche Anforderung an die Vergütungssysteme und Anpassungen bei den Anforderungen an die gruppenweite Regelung der Vergütung aufgenommen.

Der Konsultationsentwurf der 4. Änderungsverordnung zur InstitutsVergV bezieht lediglich die Anforderung an global systemrelevante Institute zum Puffer der Verschuldungsquote nach § 10j KWG als Kriterium bei der Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung ein.

Die 3. Verordnung zur Änderung der InstitutsVergV ist analog zur SolvV und dem RiG seit dem 28. Dezember 2020 anzuwenden. Die 4. Verordnung zur Änderung der InstitutsVergV tritt voraussichtlich nicht vor dem 1. Januar 2023 in Kraft.


Handlungsbedarf

  • Prüfen Sie im Rahmen von Gap- und Auswirkungsanalysen, ob die neuen Anforderungen nach der GroMiKV, der SolvV und/‌oder der InstitutsVergV für Ihr Institut anzuwenden sind und ob Sie diese bereits vollständig umgesetzt haben.
  • Achtung: Insbesondere bei den Änderungen der InstitutsVergV kann sich für Ihr Institut kurzfristig Umsetzungsbedarf ergeben. Führen Sie – je nach Einstufung als bedeutendes oder nicht bedeutendes Institut bzw. nach Gruppenzugehörigkeit – Gap- und Auswirkungsanalysen durch und starten Sie ggf. die letzten Umsetzungsinitiativen.
  • Überprüfen Sie bereits jetzt die Auswirkungen der neuen GroMiKV-Vorschriften auf die Großkreditgrenzen und inwieweit Sie Anrechnungsbefreiungen und Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen können.
  • Aufgrund des RiG und der SolvV-Änderungen sollten Sie die neuen Kapital(-puffer)anforderungen berücksichtigen und im Rahmen der Kapitalplanung genaue Ausstattungs- und Szenarioanalysen zur jederzeitigen Erfüllung der Eigenmittelanforderungen durchführen.
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