Hintergrund: Ausgehend von Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 CRR stellt sich die Frage, wann Kunden aufgrund von Verflechtungen ein einheitliches Risiko darstellen und deshalb als „Gruppe verbundener Kunden“ (GvK) zu gelten haben. […]
Hintergrund: Ausgehend von Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 CRR stellt sich die Frage, wann Kunden aufgrund von Verflechtungen ein einheitliches Risiko darstellen und deshalb als „Gruppe verbundener Kunden“ (GvK) zu gelten haben. […]